Grundlagen der Beihilfe

Wissenswertes über das Beihilferecht, Ländervorschriften, Heilfürsorge etc.

Der Dienstherr unterstützt den Beamten per Gesetz finanziell in Form der Beihilfe. Die Beihilfe ist aber nur ein Teil der Gesundheitsversorgung für den Beamten – den verbleibenden Rest muss er selbst absichern.
Die Beihilfe ist in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese gelten für den gesamten öffentlichen Dienst (Kommunen, Länder und Bund). Teilweise sind in den Ländern abweichende Regelungen.

Das Beihilferecht ist umfangreich und sieht zum Teil – je nach Dienstherrn – unterschiedliche Beihilferegelungen vor.
Die Angaben wurden mit großer Sorgfalt ermittelt und werden laufend aktualisiert. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir – insbesondere mit Blick auf kurzfristige Gesetzesänderungen bei den jeweiligen Beihilfeverordnungen – keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit geben können. Unsere Informationen können daher eine rechtliche Beratung oder einen rechtsgültigen Bescheid der Beihilfestellen nicht ersetzen.

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Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Geburts- und Pflegekosten zu beteiligen. Die verbleibenden Restkosten müssen durch eine private Eigenvorsorge abgedeckt werden. (01.01.2009: Pflicht zur Versicherung für Beamte und deren Angehörige)
Aus den Durchführungshinweisen zu § 1 der Beihilfevorschriften des Bundes: „Beamte sind versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 SGB V, d. h. sie können nicht Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden“. Sie haben seit 1989 kein Zutrittsrecht zur GKV, können aber eine vor der Verbeamtung bestehende GKV-Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortführen.

Voraussetzung ist der laufende Bezug von Dienstbezügen. Dazu zählen:

  • Dienst- und Amtsbezüge
  • Ruhegehalt
  • Anwärterbezüge
  • Übergangsgebührnisse (Soldaten auf Zeit)
  • Witwer- oder Witwengeld, Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag

Bei Beurlaubung des Beihilfeberechtigten ohne Dienstbezüge zur Kindererziehung wird die Beihilfe weiter gewährt, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung gegeben ist.

Beamter auf Widerruf
Der Beamte auf Widerruf befindet sich i. d. R. im Vorbereitungsdienst, d. h. er absolviert eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissaranwärter). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Endgültiges Nichtbestehen wird in der Regel angenommen, wenn der Anwärter zum zweiten Mal die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat. Beamter auf Widerruf wird meist, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, an dessen Ende eine Staatsprüfung bzw. ein Staatsexamen steht. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. So sind in den meisten Bundesländern
Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr.

Beamter auf Probe
Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber) bzw. als Bewerber einer Laufbahn besonderer Fachrichtung eingestellt werden soll. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamter war. Der Status als Beamter auf Probe konnte dabei durchaus länger als die Probezeit andauern, die ein Beamter nach Abschluss seiner Laufbahnprüfung noch zu absolvieren hat, da eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach dem früheren Recht – bis zum 31. März 2009 – erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres zulässig war. Die Vollendung des 27. Lebensjahres spielt nun für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit keine Rolle mehr, da dieses Kriterium ersatzlos abgeschafft wurde.

Beamter auf Zeit
Eine weitere Form ist der Beamte auf Zeit. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben eingesetzt werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtliche Bürgermeister etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (zum Beispiel Kanzler an Universitäten) der Fall.

Beamter auf Lebenszeit
Beamter auf Lebenszeit ist ein Status, der einem Beamten auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten festgestellt (§ 40 BLV). Hat der Beamte vor Ende der Probezeit das 35. Lebensjahr vollendet, kann dieser Status in der Regel nicht verliehen werden. Dabei können Ausnahmen für Schwerbehinderte, bestimmte Laufbahnen (z. B. als Professor) oder Laufbahnen mit Bewerbermangel gemacht werden. Die jeweiligen Landesgesetze haben hier jedoch teilweise unterschiedliche Regelungen.

Beihilfeberechtigt sind

  • Beamtenanwärter und Referendare
  • Beamte und Richter (Ausnahmen siehe Punkt 6)
  • Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand
  • Witwen und Witwer sowie die Waisen verstorbener Beamten/innen auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamten/ innen sowie Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind
  • Pastoren
  • Ausgeschiedene Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (während der Zeit der Übergangsgebührnisse)
  • Angestellte öffentlicher Körperschaften, wie Landeszentralbanken, nach einer gewissen Übergangszeit

Die Beihilfe für ehemalige Postbeamten und ehemalige Bahnbeamte ist keine Landes- oder Bundesbeihilfe, sondern stellt jeweils ein eigenes Versorgungswerk dar, für das keine passende Restkosten-KV möglich ist.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der/die Ehegatte/in der beihilfeberechtigten Person, wenn er/sie bestimme Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Zugrunde gelegt wird jeweils das Einkommen des Vor-Kalenderjahres oder des Vor-Vor-Kalenderjahres.
(vgl. auch Beihilferichtlinien des Bundes und der Länder, Punkt 12.)

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Berücksichtigungsfähige Angehörige sind auch im Familienzuschlag nach dem Bundes-Besoldungs-
Gesetz (BbesG) berücksichtigungsfähige Kinder der beihilfeberechtigten Person (dies ist abhängig von der Gewährung eines Kindergeldanspruchs nach dem Bundeskindergeldgesetz). Hiernach haben einen solchen Anspruch nach § 2 u. a. Kinder in Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres, ggf. verlängert um die Dauer eines Grundwehr- oder Zivildienstes.

  • Berufssoldaten, Zeitsoldaten, freiwillig Wehrdienstleistende
  • Beamte und Richter
    • wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist
    • wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der
      regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt
  • Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter
  • Abgeordnete in Länderparlamenten, Bundestag, Europäischem Parlament (Abgeordnete können zwischen Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben oder einem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wählen. Die Beihilfe von Abgeordneten unterliegt nicht der Bundesbeihilfeverordnung, sondern landesrechtlichen Vorschriften, dem Abgeordneten-gesetz oder dem Europaabgeordnetengesetz.)
  • geschiedene Ehefrauen/Ehemänner von Beihilfeberechtigten
  • Geschwister der Beihilfeberechtigten
  • Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen
  • Enkelkinder einer beihilfeberechtigten Person

Nach den Beihilfevorschriften erhalten die beihilfeberechtigten Personen Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen, soweit diese dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.

Beihilfefähig sind z. B. Aufwendungen für:

  • Ärztliche und zahnärztliche Leistungen
  • Heilpraktikerleistungen
  • Arzneimittel, Verbandmittel
  • Heil- und Hilfsmittel
  • stationäre Krankenhausleistungen
  • Heilkur (nur für Beamte und Richter mit Dienstbezügen/Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezügen)
  • Sanatoriumsbehandlung
  • Geburtskosten
  • Pflegeleistungen

Beihilfefähig bedeutet nicht, dass in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit dem jeweiligen Prozentsatz erstattet werden. Der Betrag, an dem sich die Beihilfeleistung orientiert, kann darunter liegen, da zum Teil Begrenzungen (z. B. durch Höchstbeträge oder prozentuale Erstattungen) vorgesehen sind.

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In zahlreichen Fällen wird in den Beihilfevorschriften festgelegt, welche Aufwendungen nicht oder nur eingeschränkt beihilfefähig sind. Es handelt sich vornehmlich um

  • wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden und -mittel,
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Personen über 18 Jahren,
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien der GKV von der Verordnung ausgeschlossen sind,
  • Aufwendungen, die zwar dem Grunde nach beihilfefähig sind, aber als Sachleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder eines anderen Leistungsträgers beansprucht werden,
  • Aufwendungen, die ärztliche Abrechnungsgrenzen überschreiten (z. B. Honorarvereinbarungen),
  • Aufwendungen für den Ehegatten eines Beihilfeberechtigten, wenn die Einkünfte des Ehegatten bestimmte Höchstgrenzen übersteigen,
  • Aufwendungen, für die ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge (bei Dienstunfällen) oder auf freie Heilfürsorge, Heilfürsorge oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung besteht,
  • Aufwendungen für die Wahlleistungen Zwei-Bett-Zimmer und Privatarzt in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern,
  • Aufwendungen für Material- und Laborkosten für Zahnersatz sind in unterschiedlicher Höhe beihilfefähig (andererseits ist Zahnersatz bei Beamten auf Widerruf und deren Ehegatten und Kindern von der Beihilfefähigkeit in der Regel völlig ausgeschlossen),
  • Aufwendungen für Brillen (Linsen, Brillen inkl. Gläser) für Personen über 18 Jahren,
  • Aufwendungen bei Behandlungen im Ausland sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt,
  • Aufwendungen für Medikamente, Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhaus etc. werden durch Eigenbehalte gemindert

Einige Dienstherren (bisher NRW, Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland, Schleswig Holstein, Bremen, Hamburg) sehen außerdem eine sogenannte ostendämpfungspauschale vor. Das bedeutet, dass die verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr um eine festgelegte Pauschale gekürzt wird. Weitere Detailinformationen zu den jeweiligen Regelungen der Dienstherren finden Sie jeweils unter „Beihilferichtlinien des Bundes und der Länder“, Punkt 12.

Für die Bundesbeihilfe und die meisten Bundesländer gilt die so genannte 100 % Grenze (Ausnahme: Hessen). Danach darf die Beihilfe zusammen mit den Leistungen von dritter Seite (z.B. der privaten Krankenversicherung) nicht zu einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Erstattung führen.

Hierbei bleiben

  • Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und sonstigen Summenversicherungen und
  • die Pauschalbeihilfen in Geburts- und Todesfällen unberücksichtigt.

In Nordrhein-Westfalen werden Krankenhaustagegelder und Leistungen aus Summenversicherungen (z. B. Unfallkrankenhaustagegelder) – insgesamt oberhalb von 80 EUR täglich – angerechnet.

Sollten die zu tragenden Eigenbehalte (z. B. für Arzneimittel, Heilmittel etc.) eine innerhalb eines Kalenderjahres festgelegte Belastungsgrenze erreichen, so entfallen diese auf Antrag für den Rest des Jahres.
Die Belastungsgrenzen betragen in der Regel 2 % des Bruttojahreseinkommens des Vorkalenderjahres. Für chronisch Kranke beträgt die Grenze 1 %.

Je nach Familienstand kann das dafür berücksichtigte Einkommen vermindert werden:

  • Minderung um 15 %, sofern der Beihilfeberechtigte verheiratet ist.
  • Kinderfreibetrag für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

In welcher prozentualen Höhe sich Ihr Dienstherr an den beihilfefähigen Aufwendungen beteiligt, gibt der Beihilfebemessungssatz (BMS) an. Dieser ist in der Regel personenbezogen, z. T. richtet er sich nach dem Familienstand (Bremen, Hessen). Zum Beispiel erhält ein Beihilfeberechtigter des Bundes ohne Kinder 50 % Beihilfe. Das heißt, der Dienstherr Bund beteiligt sich zu 50 % an den beihilfefähigen Krankheitskosten. Die restlichen 50 % sind privat abzusichern.

Beihilfebemessungssaetze
Bund sowie angeschlossene Länder

Beihilfebemessungssaetze1

* Besonderheit Baden-Württemberg:
Für Beamten-Neuzugänge ab dem 01.01.2013 gilt für den Beihilfeberechtigen und den beihilfeberechtigen Ehegatten jeweils ein BMS von 50 %. Der Prozentsatz bleibt für diese Personen auch bestehen, wenn sie Versorgungsempfängerwerden.

Hessen und Bremen für aktive Bedienstete

(familienstandsbezogener Beitragsbemessungssatz)

aktive_Bedienstete

Hessen und Bremen für Versorgungsempfänger

(familienstandsbezogener Beitragsbemessungssatz)

Versorgungsempfaenger

Erstattungsprinzip

Beihilfeantrag:
Die Beihilfe muss schriftlich auf einem einheitlichen Vordruck innerhalb eines Jahres nach Entstehung vom Beihilfeberechtigten oder Bevollmächtigten beantragt werden. Die Aufwendungen müssen i. d.R. 200 EUR übersteigen. Die Leistungen aus Beihilfe und PKV zusammen dürfen 100 % der eingereichten Aufwendungen nicht übersteigen.

Für einige Bereiche, die dem Schutz des Staates und der Bevölkerung dienen, gelten teilweise besondere Regelungen hinsichtlich der Fürsorgepflicht des zuständigen Dienstherrn.

Ob Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, ist abhängig

  • vom jeweiligen Bundesland,
  • dem zuständigen Dienstherrn und
  • der Art der Tätigkeit.In der Regel haben aber Aktive
  • der Bundeswehr (Zeit- und Berufssoldaten),
  • der Bundespolizei mit denen der Bahnpolizei,
  • der Bereitschaftspolizei,
  • der Polizei und
  • im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen

Anspruch auf „Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ bzw. „Heilfürsorge“ (auch „Freie Heilfürsorge“) sowie deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige.

Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

Soldaten der Bundeswehr erhalten während ihrer Dienstzeit eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Diese wird vom Sanitätsdienst der Bundeswehr erbracht. Sie umfasst alle medizinisch notwendigen Leistungen. Aus diesem Grund sind Soldaten während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht krankenversicherungspflichtig. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Pflegeversicherung. Soldaten im Ruhestand sowie deren Angehörige bzw. Hinterbliebene erhalten Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung.

Heilfürsorge

Die Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird i. d. R. dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist. Heilfürsorge erhalten z. B. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei bzw. der Länder (je nach Bundesland), Berufs- und Zeitsoldaten während des aktiven Dienstes, Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und
bei Landesfeuerwehrschulen. Die Heilfürsorge erbringt – im Gegensatz zur Beihilfeleistung – eine 100 %ige Kostenübernahme der erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Leistungen aus der Heilfürsorge ähneln den Leistungen der GKV. Heilfürsorge wird jedoch nur dem Beamten selbst gewährt; für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhält er Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift. Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge sind zum Abschluss einer Pflegeversicherung verpflichtet, § 23 Abs. 3 SGB XI.

Polizei: Wer bekommt Beihilfe – wer Heilfürsorge?

Heilfuersorge
* ab 01.02.1999 wird den Polizeivollzugsbeamten, die seit dem 31.01.1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes stehen, 1,3 % des jeweiligen Grundgehaltes oder Anwärtergrundbetrags – zur Finanzierung der Heilfürsorge – von ihren Bezügen einbehalten. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Begriff „Freie Heilfürsorge“ in „Heilfürsorge“ geändert. Sofern betroffene Beamte mit dieser Kostenbeteiligung nicht einverstanden sind, können sie erklären, dass sie künftig an Stelle der Heilfürsorge die Beihilfe wählen. Diese Entscheidung kann nicht widerrufen werden.

für ab 01.02.1999 neu in den Polizeivollzugsdienst des Landes tretende Beamte oder Anwärter wird keine Heilfürsorge mehr gewährt. Dieser Personenkreis hat vom genannten Zeitpunkt an einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Landes.

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Heilfürsorgeberechtigte haben auch für die Beihilfeleistungen, die höher sind als die Leistungen der Heilfürsorge, keinen Beihilfeanspruch. Alternativ können sich Heilfürsorgeberechtigte auch für die Beihilfe entscheiden. Bleiben sie im Heilfürsorgesystem, verringern sich ihre Dienstbezüge um 1,4 %.

Für Personen mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bzw. Heilfürsorge wie z.B.

  • Angehörige der Bundeswehr
  • Angehörige des Bundesgrenzschutzes und
  • Polizeivollzugsbeamte empfiehlt sich eine Anwartschaftsversicherung auf die später benötigten Beihilfetarife abzuschließen, da nach Ende der Heilfürsorge wieder Beihilfe gewährt wird. Die Vorteile einer kleinen Anwartschaftsversicherung:
  • Der Versicherte hat nach Ende der Heilfürsorge Anspruch auf Übernahme in die – aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beihilfeanspruchs – erforderliche Tarifkombination.
  • Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind mitversichert. Inzwischen eingetretene Wehrdienst- und sonstige Dienstbeschädigungen sind i. d. R. in den Versicherungsschutz einbezogen (ggf. Zuschlag).
  • Für die nach dem Ende der Heilfürsorge aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beihilfeanspruchs erforderliche Tarifkombination sind die vollen tariflichen Beiträge einschließlich etwaiger Beitragszuschläge nach dem dann erreichten Lebensalter zu entrichten.
  • Die Dauer der Anwartschaftsversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet.

Die Vorteile der großen Anwartschaftsversicherung:

  • Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Übernahme in den vereinbarten Tarif.
  • Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind mitversichert.
  • Die Dauer der Anwartschaftsversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet.
  • Bei Umwandlung der Anwartschaftsversicherung in den vereinbarten Tarif ist für versicherte Personen ab diesem Alter der mit Beginn der Anwartschaftsversicherung geltende Beitrag des vereinbarten Tarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen zu entrichten.
  • Vorhandene Alterungsrückstellungen werden beitragsmindernd angerechnet.

Ohne bestehende Anwartschaft auf später benötigte Beihilfetarife bleibt i. d. R. nur noch die Aufnahme im Basistarif für Beihilfeberechtigte. Das bedeutet: geringere Leistungen und ggf. höhere Beiträge.

Die beihilfeberechtigte Person muss bei ihrer zuständigen Beihilfestelle die Beihilfe schriftlich beantragen. Dazu sind bestimmte Antragsformulare aus Gründen der Rechtssicherheit und Vollständigkeit zu verwenden. Diese sind beim Dienstherrn bzw. der Beihilfestelle erhältlich oder als Download abrufbar. Bei Erstantrag sind umfassendere Angaben (Versicherungsverhältnisse, Berücksichtigung von Kindern etc.) bzw. entsprechende Nachweise erforderlich.

Dem Beihilfeantrag müssen außerdem die Belege für die entstandenen Aufwendungen (z. B. Arztrechnungen, Rezepte) beigefügt werden. Lesbare Kopien reichen i. d. R. aus Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • Diagnose
  • Angaben zum behandelten Patienten
  • Datum der Leistungserbringung
  • Ziffern der GOÄ, GOZ, GebüH

Viele Dienstherren sehen für einen Beihilfeantrag bestimmte Bagatellgrenzen vor (vgl. dazu die Angaben in den Ländertabellen unter Punkt 12). Danach wird die Beihilfe erst in vollem Umfang gewährt, wenn die beantragten Leistungen den Betrag von in der Regel 200 EUR überschreiten. In Einzelfällen wird eine Ausnahme von den Bagatellgrenzen zugelassen.
Die Rechnungen muss der Beihilfeberechtigte innerhalb eines Jahres einreichen, damit sein Behilfeanspruch nicht verfällt. Fristbeginn: In der Regel der Tag der Rechnungsstellung. Bei Versäumen der First ohne Verschulden kann der Antragsteller eine Verlängerung der Frist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes beantragen.

Eine vorherige Zusage durch die Beihilfestelle ist in bestimmten Fällen erforderlich, z. B. bei

  • Reha Maßnahmen,
  • psychotherapeutischen bzw. psychosomatischen Behandlungen,
  • Verhaltenstherapien etc.

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans ist in der Regel bei Zahnersatzmaßnahmen erforderlich und in jedem Fall zu empfehlen.

Allgemein
http://www.die-beihilfe.de/
http://www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de/
http://www.dbb.de/ (dbb beamtenbund und tarifunion)
https://www.dbwv.de/ (Deutscher BundeswehrVerband e.V. (DBwV))
http://www.bahnbeamte.de
http://www.beamtenausbildung-online.de
http://www.besoldungsgesetz.de

Bund
http://www.beihilferecht.de/beihilfe/bundesbeihilfeverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesbeihilfeverordnung gesamt

Baden-Württemberg
https://lbv.landbw.de/service/beihilfeverordnung
http://www.besoldung-baden-wuerttemberg.de

Bayern
http://www.bayerischer-beamtenbund.de/startseite.html
http://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/
http://www.besoldung-bayern.de

Berlin
http://gesetze.berlin.de
http://www.besoldung-berlin.de

Brandenburg
http://www.zbb.brandenburg.de
http://www.besoldung-brandenburg.de/

Bremen
http://www.performanord.org
http://www.besoldung-bremen.de

Hamburg
http://www.landesrecht.hamburg.de/
http://www.besoldung-hamburg.de

Hessen
http://www.besoldung-hessen.de
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern
http://www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de
http://www.lbesa.mv-regierung.de/

Niedersachsen
http://www.nlbv.niedersachsen.de
http://www.besoldung-niedersachsen.de/

Nordrhein-Westfalen
http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/
http://www.besoldung-nordrhein-westfalen.de

Rheinland-Pfalz
http://www.besoldung-rheinland-pfalz.de
http://www.zbv-rlp.de/fachliche-themen/beihilfe

Saarland
http://www.saarland.de

Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/
http://www.besoldung-sachsen.de

Sachsen-Anhalt
http://www.besoldung-sachsen-anhalt.de
http://www.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein
http://www.schleswig-holstein.de/
http://www.besoldung-schleswig-holstein.de

Thüringen
http://landesrecht.thueringen.de
http://www.besoldung-thueringen.de