Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch das zuständige Gesundheitsamt
Lesen Sie hier nach, welche gesetzlichen Regelungen es zur Berufsausübung gibt und finden Sie hier auch das für Sie zuständige Gesundheitsamt / Landratsamt, um baldmöglichst eine Existenz als Heilpraktiker zu starten.
Das Deutsche Heilpraktiker Gesetz – auch Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – regelt den Beruf des Heilpraktikers. Das Heilpraktiker Gesetz vom 17.2.1939 definiert den Begriff der „Heilkunde“.
Den Angehörigen dieses Berufsstandes ist die selbständige Ausübung der Heilkunde erlaubt.
Zahnheilkunde, sowie die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist den Heilpraktikern nicht erlaubt.
Die Richtlinien des Heilpraktiker Gesetzes sagen: „Es liegt im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die berufliche Zuverlässigkeit der Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sicherzustellen. Es sind vor der Erlaubniserteilung unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu vermeiden.“
Wer darf überhaupt Heilpraktiker werden?
Grundsätzlich hat jeder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Heilerlaubnis, der folgende Punkte erfüllt:
- Mindestalter 25 Jahre
- Hauptschulabschluss als Mindestschulbildung
- Nachweis einer beruflichen Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis
- Ärztliches Attest (ausreichende körperliche und psychische Gesundheit, keine Sucht)
- Überprüfung beim Gesundheitsamt
Heilpraktiker Überprüfung
Wer sich als Heilpraktiker niederlassen möchte, muss vor seinem zuständigen Gesundheitsamt eine Überprüfung (mündlich und schriftlich) ablegen.
Folgende fundierte Kenntnisse werden abgefragt:
- Anatomie
- Physiologie
- schulmedizinischen Krankheitslehre
- klinische Untersuchungsmethoden
- Laborkunde und Diagnostik
- psychopathologische Befunderhebung
- Notfallversorgung
- Injektionstechniken
- Pharmakologie
- Infektiologie
- Hygiene