Informationen über die Besonderheiten von Zusammenschlüssen
Praxisgemeinschaften – Gemeinschaftspraxen – Berufsausübungsgemeinschaften
1. Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft teilen sich mehrere Heilpraktiker/ Heilpraktiker für Psychotherapie oder andere Tätige in einem Heil- und/oder Gesundheitsberuf die Räumlichkeiten. Einrichtungsgegenstände, Technik, Therapie- und Diagnostikgeräte werden von allen Beteiligten genutzt.
Jeder in der Praxisgemeinschaft arbeitet mit eigenen Klienten/Patienten und auf eigene Rechnung.
Auch bei dauerhafter Vermietung einzelner Räume entsteht eine Praxisgemeinschaft.
Der überwiegende Grund für eine Praxisgemeinschaft ist die Verteilung der Kosten auf mehrere „Schultern“.
2. Gemeinschaftspraxis
Der Begriff Gemeinschaftspraxis ist eine mittlerweile eine veraltete Bezeichnung. Der neue Name lautet „Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
3. Berufsausübungsgemeinschaft
Ehemals Gemeinschaftspraxis, jetzt Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 Heilpraktikern/ Heilpraktikern für Psychotherapie oder andere Tätige in einem Heil- und/oder Gesundheitsberuf mit der Absicht der gemeinsamen Berufsausübung.
- Gemeinsame Räume werden zu Berufsausübung genutzt
- Gemeinsame Patientenkartei/-datei
- Es gibt gemeinsames Personal
- Die Rechnung erfolgt auf einem gemeinsamen Briefkopf
Besonderheiten bei der Berufshaftpflichtversicherung
1. Praxisgemeinschaft
Nur für die eigenen Patienten/Klienten wird die Behandlung übernommen. In Ausnahmefällen wie Urlaub, Krankheit bzw. Notfall kann die Behandlung, mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Patienten, durch den/die Kollegen*in erfolgen.
Auf der Rechnung wird dann auf die Tätigkeit des/der Kollegen*in hingewiesen und dann intern abgerechnet.
Die Akten und Behandlungsunterlagen sind außer den o.g. Ausnahmen den anderen in der Praxis tätigen Personen nicht zugänglich.
Neben der Behandlung ist auch die Haftung nicht gesamtheitlich bzw. schuldnerisch.
Im Außenauftritt der Praxis ist genau darauf zu achten, dass nicht der Eindruck einer kompletten Einheit entsteht.
In manchen Bereichen ist schon aus der gemeinsamen Nutzung (Empfang, Wartezimmer, Toilette usw.) eine genaue Trennung nicht zu erzielen.
Die sicherste Möglichkeit ist neben der persönlichen Erklärung gegenüber dem/der Patienten*in, der Hinweis im Patientenvertrag.
Der Eindruck nach außen ist auf alle Fälle klar zu definieren:
Jeder hat seinen eigenen Briefkopf, sein eigene Praxisschild und Internetauftritt.
Wenn gemeinsames Personal beschäftigt wird muss neben dem Datenschutz, auch der Versicherungsschutz, wenn nicht bei einem Versicherer versichert „über Kreuz“ den jeweiligen anderen Versicherern mitgeteilt werden.
Wir empfehlen unabhängig des Außenauftritts eine gemeinsame Haftpflichtversicherung, damit im Schadenfall keine Probleme wegen unklarer Haftungszuordnung, bzw. Verzögerungen durch erhöhtem Abstimmungsaufwand.
Bei der Continentale ist jeder tätige Heilpraktiker in der Praxisgemeinschaft mit seinem Personal und auch außerhalb bzw. weiteren Praxen versichert.
Der Vorteil ist neben der klaren Haftungsregelung ein 20%iger Beitragsvorteil.
2. Berufsausübungsgemeinschaft (vormals Gemeinschaftspraxis)
Normalerweise wird der Behandlungs-/Patientenvertrag zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem/der zu Behandelten geschlossen.
Es entsteht, wenn nicht ausdrücklich dem Patienten gegenüber mitgeteilt und vereinbart, eine gesamtschuldnerische Haftung.
Es ist daher, unabhängig der gewählten Rechtsform, dringend anzuraten, eine gemeinsame Haftpflichtversicherung auf den Namen der Gemeinschaftspraxis abzuschließen.
Wie bei der Praxisgemeinschaft ist bei der Continentale jeder tätige Heilpraktiker auch in der Gemeinschaftspraxis auch außerhalb bzw. in weiteren Praxen versichert.
Der Vorteil ist wie bei der Praxisgemeinschaft der Beitragsvorteil von 20% und die klare Haftungsregelung.
3. Inventar-, Betriebsunterbrechungsversicherung in der Praxisgemeinschaft
Es erfolgt in allen Fällen mindestens die Nutzung eines Teils der gemeinschaftlichen Räume (z.B. Küche, Toilette, Wartezimmer und Empfangsbereich)
Über einen gemeinsamen Praxiseingang sind alle Behandlungszimmer erreichbar.
Die jeweiligen Türen zu den Behandlungszimmern sind lediglich Innentüren.
Die Absicherung entspricht meistens nur bei der Haupteingangstür den versicherungstechnischen Vorgaben. Die einzelnen Behandlungszimmer sind entweder gar nicht oder nur unzureichend gesichert. Eine eigene Inventarversicherung ist somit nicht möglich.
Es ist empfehlenswert, eine gemeinsame Inventarversicherung bei einer Gesellschaft zu zeichnen. Der Versicherungswert soll immer der Neuwert sein, um eine evtl. Unterversicherung zu vermeiden.
Die Aufteilung der gemeinsamen Versicherungssumme soll unter den Parteien nach Wert des eigenen und gemeinsamen Inventars erfolgen.
Der Vorteil eine Praxisversicherung bei der Continentale ist ein möglicher Beitragsvorteil von 10 %, wenn auch die Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie individuell, umfassend und immer kostenfrei!
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